In rund zehn Minuten erstellen Sie Ihr persönliches, begründetes Antragsschreiben für einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) an Jobcenter oder Agentur für Arbeit – mit allen Angaben zum Träger, zur Maßnahme und zur AZAV-Zulassung. Sie unterschreiben direkt am Bildschirm und speichern das fertige Schreiben als PDF.
- 1 Über Sie
- 2 Ihre Situation
- 3 Begründung
- 4 Daten & Unterschrift
Ihr Antrag ist fertig
Eine Kopie Ihres Antrags ist bei uns eingegangen. Ob ein Gutschein ausgestellt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Sie möchten sich aus der Arbeitslosigkeit oder dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) heraus selbständig machen und Ihre Gründung professionell vorbereiten? Ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für ein Gründungscoaching macht das möglich – wenn der Antrag überzeugt. Mit dem Generator oben erstellen Sie ihn Schritt für Schritt: mit Ihrer Geschäftsidee, Ihren Voraussetzungen, den offenen Punkten bis zur Gründung, allen Angaben zum Träger und Ihrer Unterschrift. Am Ende steht ein fertiges PDF für Jobcenter oder Agentur für Arbeit.
Rechtsgrundlage: Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
Gründungscoaching mit AVGS stützt sich auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III – Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit. Beim Jobcenter gilt das über § 16 Abs. 1 SGB II. Der Gutschein wird für eine Maßnahme bei einem nach AZAV zugelassenen Träger ausgestellt.
Der AVGS für ein Gründungscoaching muss vor der Gewerbeanmeldung bzw. vor Aufnahme der Selbständigkeit ausgestellt sein. Melden Sie Ihr Gewerbe also erst an, wenn Gutschein und Vorbereitung stehen.
Was eine starke Begründung für ein Gründungscoaching enthält
Die Vermittlungsfachkraft muss erkennen, dass die Selbständigkeit für Sie eine realistische Perspektive ist – und dass Ihnen für einen verantwortungsvollen Start noch konkrete Grundlagen fehlen. Der Generator baut Ihre Begründung deshalb in dieser Logik auf:
- Ausgangssituation: Ihre berufliche Lage und bisherige Tätigkeit.
- Warum Selbständigkeit: Erfahrung in der Branche, erkennbare Nachfrage, fehlende passende Stellen, Netzwerk.
- Geschäftsidee: Was Sie anbieten, für wen, und wie weit die Idee schon ist.
- Vorhandene Ressourcen: Qualifikation, Ausstattung, erste Interessenten, Kontakte.
- Lücken: Markt- und Wettbewerbsanalyse, Businessplan, Finanzplanung, Marketing, Rechtsform, Steuern, Versicherungen.
- Ziel: eine fundierte Gründungsentscheidung und – bei positiver Prüfung – ein tragfähiger Start, der den Leistungsbezug dauerhaft beendet.
Warum Ehrlichkeit Ihren Antrag stärker macht
Ein guter Gründungsantrag verspricht keinen sicheren Erfolg. Er zeigt, dass Sie verantwortungsvoll prüfen wollen, ob sich Ihre Idee trägt – bevor Sie Kredite aufnehmen oder Verträge unterschreiben. Genau das ist das Ziel der Heranführung an eine selbständige Tätigkeit. Der Generator formuliert deshalb ausdrücklich: Fällt die Prüfung negativ aus, bewahrt Sie die Vorbereitung vor einer unwirtschaftlichen Gründung. Dieses Argument überzeugt, weil es die Interessen der Behörde und Ihre eigenen verbindet.
Die Maßnahme im Antrag: Dein Gründungsweg
Das Schreiben bezieht sich auf „Dein Gründungsweg – Individuelles Gründungscoaching online“ der Vitavia Akademie UG, AZAV-zugelassener Träger (Zertifikat W-26-26826, GUTcert GmbH). Das beigefügte Angebot listet den Ablauf der zwölf Wochen auf – von der Ideenprüfung über Markt, Rechtsform und Preise bis zu Businessplan, Finanz- und Liquiditätsplanung und Gründungsfahrplan.
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III (beim Jobcenter i. V. m. § 16 Abs. 1 SGB II) |
| Umfang | bis zu 120 UE à 45 Minuten, 10 UE pro Woche über 12 Wochen |
| Form | Einzelcoaching online per Zoom, bundesweit |
| Ergebnis | geprüfte Geschäftsidee, Businessplan mit Finanzteil, persönlicher Gründungsfahrplan |
Mehr zu Inhalten und Coach finden Sie auf der Seite Dein Gründungsweg.
Nach dem Coaching: mögliche Förderung der Gründung
Ein Businessplan mit Finanzteil ist oft Voraussetzung für weitere Leistungen. Wer Arbeitslosengeld bezieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Gründungszuschuss beantragen. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kann Einstiegsgeld und Zuschüsse für Sachgüter bis 5.000 Euro (§ 16c SGB II) beantragen. Über alle diese Leistungen entscheidet die Behörde im Einzelfall – das Coaching bereitet Sie darauf vor, garantiert sie aber nicht.
Häufige Fragen zum AVGS-Antrag für Gründungscoaching
Brauche ich schon eine fertige Geschäftsidee?
Nein. Auch eine frühe Idee genügt, wenn Sie beschreiben können, was Sie anbieten möchten und warum Sie dafür geeignet sind. Wählen Sie im Generator das passende Stadium – ehrlich ist besser als geschönt.
Ich habe mein Gewerbe schon angemeldet. Geht das noch?
In der Regel nicht, denn der Gutschein muss vor der Gewerbeanmeldung ausgestellt sein. Sprechen Sie uns vor dem Antrag an, damit wir Ihre Situation gemeinsam klären.
Gilt der Antrag auch für das Jobcenter?
Ja. Beziehen Sie Grundsicherungsgeld, ergänzt der Generator automatisch den Verweis auf § 16 Abs. 1 SGB II und richtet den Antrag an das Jobcenter.
Ist der Antrag dasselbe wie der Antrag auf Gründungszuschuss?
Nein. Der AVGS finanziert die Vorbereitung durch ein Coaching. Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld sind eigene Leistungen, die Sie später gesondert beantragen.
Stand der Informationen: Oktober 2026
Beschreiben Sie Ihre Idee, prüfen Sie die Begründung, unterschreiben Sie – und senden Sie Ihren AVGS-Antrag noch heute.
AVGS-Antrag vorbereitenRechtlicher Hinweis: Der Generator ist eine Formulierungshilfe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Über die Ausgabe eines AVGS und über Gründungsförderungen entscheidet ausschließlich die zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter im Einzelfall. Weitere Angaben: Impressum und Datenschutz.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit – Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS): arbeitsagentur.de
- Sozialgesetzbuch III, § 45 – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: gesetze-im-internet.de
- Sozialgesetzbuch III, § 93 – Gründungszuschuss: gesetze-im-internet.de
- Sozialgesetzbuch II, § 16b – Einstiegsgeld: gesetze-im-internet.de
- Sozialgesetzbuch II, § 16c – Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen: gesetze-im-internet.de
