Seit Januar 2026 gilt die Pendlerpauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Die Steuererstattung dafür kommt normalerweise erst mit dem Steuerbescheid im Folgejahr. Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung lässt sich der Effekt in vielen Fällen auf die laufende Gehaltsabrechnung vorziehen. Dieser Leitfaden erklärt, wie das Verfahren funktioniert, welche Fristen 2026 gelten, wo die Grenzen liegen und was angehende Gründerinnen und Gründer mit Nebengewerbe wissen sollten.
- Die Entfernungspauschale beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer, unabhängig vom Verkehrsmittel.
- Werbungskosten wirken sich erst aus, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen.
- Ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen setzt in der Regel voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Beträge insgesamt 600 € überschreiten.
- Der Antrag für 2026 ist bis zum 30. November 2026 möglich. Je später er gestellt wird, desto weniger Monate bleiben für die Verteilung.
- Ein Freibetrag verschiebt die Entlastung zeitlich, er senkt die Jahressteuer nicht zusätzlich. Mit ihm ist in vielen Fällen eine Steuererklärung verpflichtend.
Was ist eine Lohnsteuerermäßigung und wie funktioniert der Freibetrag?
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer jeden Monat direkt vom Bruttolohn ein. Dabei berücksichtigt er nur die Daten, die ihm das Finanzamt über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bereitstellt, etwa Steuerklasse und Kinderfreibeträge. Höhere Fahrtkosten, Fortbildungskosten oder Unterhaltszahlungen kennt der Arbeitgeber nicht. Sie fließen normalerweise erst über die Einkommensteuererklärung ein, und die Erstattung kommt oft viele Monate später.
Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach § 39a EStG setzt genau hier an: Wenn absehbar ist, dass im Laufe des Jahres steuerlich relevante Aufwendungen anfallen, kann das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag ermitteln und in die ELStAM eintragen. Der Arbeitgeber zieht diesen Betrag dann bei der Berechnung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. Im Ergebnis wird monatlich weniger Lohnsteuer einbehalten, und das Nettogehalt steigt.
Ein Freibetrag ist kein zusätzlicher Steuervorteil. Er zieht eine Entlastung, die sich sonst erst über die Steuererklärung ergeben würde, zeitlich nach vorn. Die Jahressteuer bleibt im Grundsatz gleich. Wer den Freibetrag zu hoch ansetzt, muss mit einer Nachzahlung rechnen.
Pendlerpauschale 2026: Was sich zum 1. Januar geändert hat
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026 dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer angehoben. Bis Ende 2025 galten für die ersten 20 Kilometer nur 30 Cent, erst ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Die Bundesregierung rechnet vor, dass sich bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche rund 176 € zusätzliche Werbungskosten pro Jahr ergeben.
Maßgeblich ist die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also nur der Hinweg. Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob jemand mit dem Auto, dem Fahrrad, der Bahn oder zu Fuß zur Arbeit kommt. Tage im Homeoffice zählen in der Regel nicht als Fahrtage. Für sie kommt stattdessen die Homeoffice-Pauschale in Betracht.
Ab welcher Strecke reicht die Pendlerpauschale allein für einen Freibetrag?
Für die Antragsgrenze von 600 € zählen Werbungskosten nur, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen. Die folgende Übersicht zeigt modellhaft, wie sich verschiedene Arbeitswege bei angenommenen 220 Fahrtagen auswirken, wenn außer den Fahrtkosten keine weiteren Werbungskosten anfallen:
| Einfacher Arbeitsweg | Pauschale (220 Tage) | Über 1.230 € | Antragsgrenze 600 € erreicht? |
|---|---|---|---|
| 10 km | 836,00 € | 0 € | nein |
| 15 km | 1.254,00 € | 24,00 € | nein |
| 20 km | 1.672,00 € | 442,00 € | nein, nur mit weiteren Kosten |
| 22 km | 1.839,20 € | 609,20 € | ja, knapp |
| 30 km | 2.508,00 € | 1.278,00 € | ja |
| 40 km | 3.344,00 € | 2.114,00 € | ja |
| 50 km | 4.180,00 € | 2.950,00 € | ja |
Die Tabelle ist eine vereinfachte Modellrechnung. Die tatsächliche Zahl der Arbeitstage, Urlaub, Krankheitstage und Homeoffice-Tage verändern das Ergebnis. Wer weitere berufliche Ausgaben hat, etwa für Fortbildungen, Fachliteratur, Arbeitsmittel oder eine doppelte Haushaltsführung, erreicht die Grenze häufig schon mit einem deutlich kürzeren Arbeitsweg.
Welche Ausgaben können außerdem in einen Freibetrag einfließen?
Das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist nicht auf Fahrtkosten beschränkt. Nach § 39a EStG kommen unter anderem folgende Positionen in Betracht. Ob und in welcher Höhe sie im Einzelfall anerkannt werden, hängt von den persönlichen Umständen ab.
| Kategorie | Typische Beispiele | Antragsgrenze 600 € |
|---|---|---|
| Werbungskosten | Fahrten zur Arbeit, Fortbildung, Arbeitsmittel, doppelte Haushaltsführung | gilt (nur der Teil über 1.230 € zählt) |
| Sonderausgaben | Kinderbetreuung, Schulgeld, Unterhaltsleistungen, Spenden | gilt (Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € beachten) |
| Außergewöhnliche Belastungen | z. B. hohe Krankheitskosten, Pflege-Pauschbetrag | gilt |
| Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene | Pauschbetrag laut Feststellung | gilt nicht |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerker, energetische Sanierung | Steuerermäßigung, im Freibetrag mit dem Vierfachen berücksichtigt | gilt nicht |
| Negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten | z. B. Anlaufverluste eines Nebengewerbes, Verluste aus Vermietung | gilt nicht |
Bei zusammenveranlagten Ehe- und Lebenspartnern werden die berücksichtigungsfähigen Beträge beider Partner für die Antragsgrenze zusammengerechnet.
Fristen 2026: Wann der Antrag wirkt und wie sich der Freibetrag verteilt
Der Antrag für ein Kalenderjahr kann ab dem 1. November des Vorjahres gestellt werden und ist bis zum 30. November des laufenden Jahres möglich. Diesen Starttermin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 festgelegt. Zuvor war der 1. Oktober üblich. Der Freibetrag kann für ein Jahr oder für höchstens zwei Kalenderjahre beantragt werden.
Entscheidend für die monatliche Wirkung ist der Zeitpunkt: Der Jahresfreibetrag wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Monate ab dem Monat nach Antragseingang bis zum Jahresende verteilt. Nur ein Antrag im Januar wirkt ausnahmsweise ab dem 1. Januar.
| Antragstermin | Monatlicher Freibetrag |
|---|---|
| Antrag im Juli (Aug.–Dez.) | 369,60 €/Monat |
| Antrag im August (Sept.–Dez.) | 462,00 €/Monat |
| Antrag im September (Okt.–Dez.) | 616,00 €/Monat |
| Antrag im Oktober (Nov.–Dez.) | 924,00 €/Monat |
| Antrag im November (nur Dez.) | 1.848,00 €/Monat |
Modellrechnung: Jahresfreibetrag 1.848 € für 2026, verteilt auf die verbleibenden Monate. Dargestellt ist der monatliche Freibetrag, nicht die Steuerersparnis.
Wer bereits im Oktober 2026 einen Antrag stellt, kann ihn nach der aktuellen Fristenregelung nur für 2026 einreichen, denn Anträge für 2027 sind erst ab dem 1. November 2026 möglich. Ein Antrag im November 2026 kann dagegen beide Jahre abdecken: den Dezember 2026 und das gesamte Jahr 2027. Welche Variante im Einzelfall sinnvoller ist, hängt unter anderem davon ab, wie sicher die Ausgaben für das Folgejahr bereits absehbar sind.
Rechenbeispiel: Was am Ende auf dem Konto ankommen kann
Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Angestellte pendelt an 220 Tagen 30 Kilometer zur Arbeit (2.508 €). Hinzu kommen eine berufliche Fortbildung (450 €) und Fachliteratur (120 €). Ihre Werbungskosten betragen damit 3.078 €. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bleiben 1.848 €, die Antragsgrenze von 600 € ist also überschritten.
- Bei einem Antrag im Oktober 2026 verteilt sich der Freibetrag auf November und Dezember, also 924 € pro Monat. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von rund 30 % wären das grob überschlagen etwa 275 € weniger Lohnsteuer pro Monat (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
- Wird derselbe Freibetrag für 2027 ab Januar berücksichtigt, verteilt er sich auf zwölf Monate: 154 € Freibetrag pro Monat, rund 46 € mehr Netto bei gleichem Grenzsteuersatz.
Die Zahlen dienen ausschließlich der Veranschaulichung. Die tatsächliche Wirkung hängt vom individuellen Einkommen, von der Steuerklasse und von weiteren persönlichen Faktoren ab.
Antrag stellen: ELSTER oder Papierformular
Der amtliche Vordruck heißt „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“. Er besteht aus einem Hauptvordruck und je nach Situation aus Anlagen, etwa für Werbungskosten, Kinder, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Aufwendungen. Eingereicht wird er beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt, entweder online über Mein ELSTER oder auf Papier. Den Vordruck stellt die Finanzverwaltung in ihrem Formular-Management-System bereit.
Wer höchstens den Freibetrag des Vorjahres beantragt und dessen Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, kann in vielen Fällen ein vereinfachtes Verfahren nutzen. Dann sind nur wenige Angaben nötig.
- Kürzeste Straßenverbindung zur ersten Tätigkeitsstätte und realistische Zahl der Fahrtage (ohne Homeoffice-, Urlaubs- und Krankheitstage)
- Weitere absehbare Werbungskosten mit Belegen oder nachvollziehbaren Schätzungen
- Ob der Freibetrag für ein Jahr oder für zwei Jahre sinnvoll ist
- Zugang zu Mein ELSTER oder alternativ das Papierformular
- Rücklage für eine mögliche Nachzahlung, falls Ausgaben niedriger ausfallen
- Einplanung der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr
Nach der Bearbeitung trägt das Finanzamt den Freibetrag in die ELStAM ein. Der Arbeitgeber ruft die geänderten Merkmale bei der nächsten Lohnabrechnung ab. Ein eigenes Schreiben an den Arbeitgeber ist in der Regel nicht erforderlich.
Welche Pflichten und Risiken mit einem Freibetrag verbunden sind
So praktisch der Freibetrag ist, er bringt Folgepflichten mit sich, die in vielen Ratgebern zu kurz kommen.
Pflicht zur Steuererklärung
Wurde ein Freibetrag etwa für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder negative Einkünfte berücksichtigt, ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sofern der Arbeitslohn bestimmte Grenzen übersteigt. Für 2026 weist das amtliche Lohnsteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums diese Grenze mit 13.614 € für Ledige und 25.998 € für Verheiratete aus. In der Erklärung zählen dann die tatsächlichen Ausgaben, nicht die Schätzung aus dem Antrag.
Mögliche Nachzahlung
Fallen die Kosten niedriger aus als beantragt, etwa weil die Fortbildung entfällt oder mehr im Homeoffice gearbeitet wird, wurde unterjährig zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Die Differenz wird mit dem Steuerbescheid nachgefordert. Ändern sich die Verhältnisse während der Geltungsdauer zu Ungunsten des Antragstellers, sollte das Finanzamt informiert werden. In bestimmten Fällen besteht dazu eine gesetzliche Mitteilungspflicht.
„Manche Steuerzahler nutzen das Finanzamt wie eine Sparbüchse.“
Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler, zitiert im Handelsblatt (aktualisiert 17.09.2026)
Der Gedanke dahinter: Ob der Freibetrag finanziell etwas bringt, hängt stark vom Umgang mit dem Geld ab. Wer das zusätzliche Netto bewusst verwendet, etwa als Puffer, für Schuldenabbau oder für einen Sparplan, hat einen Liquiditätsvorteil. Wer lieber eine größere Erstattung im Folgejahr erhält, verzichtet auf den Antrag und kommt am Ende auf dieselbe Jahressteuer.
Datenschutz gegenüber dem Arbeitgeber
Laut einem Sprecher des Bundesfinanzministeriums, zitiert im Handelsblatt, erfährt der Arbeitgeber über die ELStAM nur die Höhe des Freibetrags, nicht dessen Zusammensetzung. Persönliche Angaben, etwa zu Krankheitskosten, werden auf diesem Weg also nicht übermittelt.
Ehepaare: Freibeträge aufteilen und Steuerklassen prüfen
Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern bietet das Verfahren zusätzlichen Gestaltungsspielraum. Bestimmte gemeinsame Ausgaben können im Antrag einem Partner zugeordnet oder auf beide aufgeteilt werden. Außerdem kann mit demselben Vordruck ein Steuerklassenwechsel beantragt werden.
| Kombination | Typische Wirkung | Was oft übersehen wird |
|---|---|---|
| III / V | Monatlich in Summe häufig höheres Netto, wenn die Einkommen stark auseinanderliegen | Partner in Klasse V trägt einen überproportional hohen Lohnsteueranteil; Nachzahlungen sind möglich |
| IV / IV | Jeder Partner wird ähnlich wie eine Einzelperson behandelt | Bei ungleichen Einkommen fällt die Splitting-Wirkung erst mit der Steuererklärung an |
| IV / IV mit Faktor | Lohnsteuer wird nach dem Anteil am gemeinsamen Einkommen verteilt | Faktor beruht auf Prognose, Abweichungen werden über die Erklärung ausgeglichen |
Welche Kombination im Einzelfall sinnvoll ist, hängt neben dem Netto auch von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld ab, die sich teilweise am Netto orientieren. Hier lohnt sich in vielen Fällen eine individuelle Prüfung.
Für angehende Gründer: Anlaufverluste aus dem Nebengewerbe als Freibetrag
Für Leserinnen und Leser, die neben der Anstellung ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit aufbauen, ist ein Aspekt des Verfahrens besonders interessant und wenig bekannt: Nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG kann auch eine voraussichtlich negative Summe der Einkünfte, unter anderem aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, als Freibetrag berücksichtigt werden. Die Antragsgrenze von 600 € gilt dafür nicht.
Praktisch bedeutet das: Wer im ersten Jahr der Nebengründung absehbar mehr ausgibt als einnimmt, etwa für Ausstattung, Software, Website, Marketing oder Weiterbildung, kann diese Anlaufverluste unter Umständen bereits beim Lohnsteuerabzug aus der Anstellung geltend machen, statt bis zur Steuererklärung zu warten. Das kann die Liquidität in der oft knappen Startphase spürbar entlasten.
- Das Finanzamt prüft die Angaben auf Plausibilität. Eine nachvollziehbare Planrechnung kann dabei hilfreich sein.
- Verluste werden in der Regel nur anerkannt, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist. Eine dauerhaft verlustbringende Tätigkeit kann als „Liebhaberei“ eingestuft werden.
- Fällt der Verlust geringer aus oder entsteht ein Gewinn, kommt es zu einer Nachzahlung. Mit einem Gewerbe oder einer selbständigen Tätigkeit besteht ohnehin regelmäßig die Pflicht zur Einkommensteuererklärung.
- Angaben gegenüber dem Finanzamt müssen wahrheitsgemäß sein. Bewusst geschönte Prognosen können steuerrechtliche Konsequenzen haben.
Und wer bereits hauptberuflich selbstständig ist?
Für Selbstständige ohne Arbeitslohn gibt es keinen Lohnsteuerabzug und damit auch kein Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren. Ihre Einkommensteuer wird über vierteljährliche Vorauszahlungen nach § 37 EStG erhoben, die das Finanzamt meist anhand der letzten Veranlagung festsetzt. Zeichnet sich ab, dass der Gewinn deutlich niedriger ausfällt, kann ein begründeter Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden. Das ist das funktionale Gegenstück zum Freibetrag. Auch hier gilt: Die Prognose sollte realistisch und belegbar sein.
Mythen und Fakten zum Lohnsteuerfreibetrag
| Mythos | Fakt |
|---|---|
| Mythos: Der Freibetrag ist zusätzliches Geld vom Staat. | Fakt: Er verschiebt die Entlastung zeitlich nach vorn. Über das Jahr gerechnet bleibt die Steuerlast im Grundsatz gleich. |
| Mythos: Pendeln wirkt sich steuerlich erst ab 21 Kilometern aus. | Fakt: Seit 2026 gelten 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Spürbar wird es aber erst, wenn die Werbungskosten insgesamt über 1.230 € liegen. |
| Mythos: Der Arbeitgeber erfährt, wofür der Freibetrag gewährt wurde. | Fakt: Übermittelt wird über die ELStAM nur die Höhe des Freibetrags, nicht dessen Gründe. |
| Mythos: Wer die Frist am 30. November verpasst, verliert den Steuervorteil. | Fakt: Die Ausgaben können weiterhin über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Nur die vorgezogene Wirkung entfällt. |
Für wen ein Antrag eher sinnvoll sein kann und für wen eher nicht
| Eher interessant, wenn … | Eher zurückhaltend, wenn … |
|---|---|
| die Ausgaben gut planbar sind (fester Arbeitsweg, feste Unterhaltszahlungen, Pauschbeträge) | die Kosten noch sehr unsicher sind oder stark schwanken |
| monatliche Liquidität wichtig ist, etwa in der Gründungsphase | eine größere Erstattung bewusst als „Sparbetrag“ genutzt wird |
| ohnehin eine Steuererklärung abgegeben wird | sonst keine Erklärungspflicht bestünde und der Mehraufwand gescheut wird |
| Rücklagen für eine mögliche Nachzahlung vorhanden sind | eine spätere Nachzahlung finanziell belasten würde |
Diese Gegenüberstellung ersetzt keine Einzelfallprüfung. Gerade wenn mehrere Faktoren zusammenkommen, etwa Pendeln, eine Nebengründung und eine Steuerklassenwahl, kann eine Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. einen Lohnsteuerhilfeverein Klarheit bringen.
Häufige Fragen zur Lohnsteuerermäßigung
Bis wann kann ich den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2026 stellen?
Der Antrag für 2026 kann bis zum 30. November 2026 beim Finanzamt eingehen. Wirksam wird er grundsätzlich ab dem Folgemonat. Anträge für 2027 sind nach der aktuellen Regelung ab dem 1. November 2026 möglich.
Wie hoch muss der Arbeitsweg für einen Freibetrag sein?
Ohne weitere Werbungskosten wird die Grenze bei angenommenen 220 Fahrtagen ab etwa 22 Kilometern einfacher Strecke überschritten. Mit zusätzlichen beruflichen Ausgaben kann bereits ein kürzerer Weg genügen.
Gilt die Pendlerpauschale auch für Bahn- oder Fahrradfahrer?
Ja. Die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel. Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können in bestimmten Fällen auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden. Die Details sollten im Einzelfall geprüft werden.
Muss ich nach einem Freibetrag eine Steuererklärung abgeben?
In vielen Fällen ja. Für 2026 besteht die Pflicht bei Ledigen in der Regel ab einem Arbeitslohn von 13.614 € und bei Verheirateten ab 25.998 €, sofern ein entsprechender Freibetrag eingetragen war.
Wie lange gilt ein eingetragener Freibetrag?
Ein Freibetrag kann für ein Kalenderjahr oder für höchstens zwei Kalenderjahre beantragt werden. Verschlechtern sich die Verhältnisse, sollte das Finanzamt informiert werden.
Erfährt mein Arbeitgeber, warum ich weniger Lohnsteuer zahle?
Nein. Über die ELStAM wird dem Arbeitgeber laut Bundesfinanzministerium nur die Höhe des Freibetrags übermittelt, nicht dessen Zusammensetzung.
Können Verluste aus einem Nebengewerbe als Freibetrag berücksichtigt werden?
Grundsätzlich ist das möglich, wenn die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und weiteren Einkunftsarten voraussichtlich negativ ist. Das Finanzamt prüft die Plausibilität, und eine Gewinnerzielungsabsicht sollte erkennbar sein.
Wer neben dem Job ein eigenes Business plant, stellt schnell fest: Freibeträge, Vorauszahlungen, Anlaufverluste und Steuerklassen greifen ineinander. In unseren Bildungsprogrammen und persönlichen Gesprächen erklären wir, wie diese Bausteine zusammenhängen und welche typischen Fehler Gründerinnen und Gründer in Deutschland vermeiden können.
Eine individuelle Steuerberatung ersetzt das nicht. Es hilft aber, mit den richtigen Fragen ins Gespräch mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt zu gehen.
Beratungstermin anfragenDieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Weiterbildung. Er stellt keine Rechts-, Steuer-, Buchhaltungs- oder Finanzberatung dar und kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Die dargestellten Beispielrechnungen sind vereinfachte Modelle. Gesetzeslage und Verwaltungspraxis können sich ändern, und jede persönliche Situation erfordert eine gesonderte Prüfung.
Vor dem Anwenden der beschriebenen Ansätze wird empfohlen, die aktuellen Anforderungen in den zuständigen offiziellen Quellen zu prüfen oder sich von einer qualifizierten Fachperson, etwa einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, bzw. dem zuständigen Finanzamt beraten zu lassen. Verbindliche Entscheidungen trifft ausschließlich die zuständige Finanzbehörde.
Quellen
- § 39a EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag: gesetze-im-internet.de/estg/__39a.html
- § 46 EStG – Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
- BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, tabellarische Übersicht: amtliche-handbuecher.bundesfinanzministerium.de
- Bundesregierung: Steueränderungen zum 1. Januar 2026 – Pendlerpauschale: bundesregierung.de
- BMF, Pressemitteilung zum Steueränderungsgesetz 2025 (10.09.2025): bundesfinanzministerium.de
- ELSTER: Anleitung zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2026: elster.de
- Finanzamt NRW: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen: finanzamt.nrw.de
- Handelsblatt: „Finanzamt: Was Pendler wissen müssen, um Steuern zu sparen“ (aktualisiert 17.09.2026)







