Deutschland altert schneller, als neue Fachkräfte nachrücken – und gleichzeitig tun sich viele Unternehmen schwer, Bewerberinnen und Bewerber ab 55 einzustellen. Der Eingliederungszuschuss kann diesen Widerspruch auflösen: Für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Förderdauer von bis zu 36 statt der üblichen 12 Monate möglich. Wie die Regelung funktioniert, welche Fristen gelten und worauf Arbeitgeber achten sollten.
Warum ältere Fachkräfte für Unternehmen jetzt wichtiger werden
Der demografische Wandel ist in vielen Branchen längst keine abstrakte Zukunftsfrage mehr, sondern gelebter Alltag. Nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) könnten Deutschland bis zum Jahr 2036 rund 4,3 Millionen Arbeitskräfte fehlen, weil geburtenstarke Jahrgänge in Rente gehen und deutlich weniger junge Menschen nachrücken. IW-Ökonom Holger Schäfer bringt es auf den Punkt: Deutschland stehe nicht vor dem demografischen Wandel – das Land befinde sich bereits mittendrin.
Gleichzeitig zeigt sich, wie stark ältere Beschäftigte den Arbeitsmarkt bereits heute tragen: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts war 2025 gut jeder vierte Erwerbstätige in Deutschland (27 Prozent) 55 Jahre oder älter, in einzelnen Branchen wie Landwirtschaft oder Grundstücks- und Wohnungswesen sogar mehr als jeder Dritte. Trotzdem berichten Personalverantwortliche häufig von Vorbehalten gegenüber älteren Bewerberinnen und Bewerbern – etwa Sorgen um Belastbarkeit, Weiterbildungsbedarf oder die Restlaufzeit bis zur Rente.
Genau an dieser Stelle setzt der Eingliederungszuschuss an: Er soll Arbeitgebern einen Anreiz geben, Menschen einzustellen, deren Vermittlung aus unterschiedlichen Gründen erschwert ist – und speziell für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 55 sieht das Gesetz eine deutlich verlängerte Förderdauer vor.
Der Eingliederungszuschuss ist ein Lohnkostenzuschuss der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters an den Arbeitgeber. Er soll eine vorübergehende Minderleistung ausgleichen, die durch individuelle Vermittlungshemmnisse der eingestellten Person entsteht – Alter kann dabei einer von mehreren relevanten Faktoren sein.
Was ist der Eingliederungszuschuss – und was ändert sich ab 55?
Rechtsgrundlage des Eingliederungszuschusses sind die §§ 88 bis 92 SGB III (bei Empfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld ergänzend § 16 SGB II). Der Zuschuss kompensiert für einen begrenzten Zeitraum die Minderleistung, die ein Arbeitsplatz gegenüber einer neu eingestellten Person mit Vermittlungshemmnissen aufweist – etwa aufgrund von Qualifikationslücken, gesundheitlichen Einschränkungen, längerer Erwerbslosigkeit oder Alter.
Im Regelfall beträgt die Förderung bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erlaubt § 89 Absatz 3 SGB III eine deutlich längere Förderdauer: bis zu 36 Monate, sofern die Förderung bis zum 31. Dezember 2028 begonnen hat. Der Fördersatz von bis zu 50 Prozent bleibt dabei grundsätzlich unverändert; entscheidend ist die verlängerte Laufzeit.
Wichtig für die Einordnung: Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Arbeitgeber haben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters – nicht jedoch automatisch auf eine bestimmte Förderhöhe oder -dauer. Ob und in welchem Umfang gefördert wird, hängt von der individuellen Prüfung des Einzelfalls ab.
Wer zählt zur Zielgruppe? Alter als ein Faktor unter mehreren
Das Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren allein begründet noch keinen Anspruch auf die verlängerte Förderdauer. Entscheidend ist, dass die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im konkreten Fall ein Vermittlungshemmnis feststellt, das eine Minderleistung erwarten lässt. In der Praxis treten bei älteren Bewerberinnen und Bewerbern häufig mehrere Faktoren gemeinsam auf.
- Längere oder wiederholte Phasen der Arbeitslosigkeit
- Veraltete oder nicht mehr nachgefragte Qualifikationen im bisherigen Berufsfeld
- Gesundheitliche Einschränkungen ohne formale Schwerbehinderung
- Längere Erwerbsunterbrechung, etwa durch Pflege von Angehörigen
- Eingeschränkte Mobilität oder ein enger regionaler Suchradius
Für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung gelten eigene, teils großzügigere Regelungen nach § 90 SGB III, die unabhängig von der Altersgrenze greifen können. Beide Fördertatbestände lassen sich nicht kombinieren, sondern die Agentur für Arbeit prüft, welche Regelung im Einzelfall einschlägig ist.
Höhe und Dauer im Vergleich: Regelfall, Ü55 und Schwerbehinderung
Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die reguläre Förderung von der verlängerten Förderung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie von der Förderung bei Schwerbehinderung unterscheidet. Die tatsächliche Förderhöhe im Einzelfall kann davon abweichen, da sie von der individuell festgestellten Minderleistung abhängt.
| Fallgruppe | Förderhöhe | Förderdauer | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Regelfall (§ 89 Abs. 1 SGB III) | bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Entgelts | bis zu 12 Monate | Für alle Altersgruppen mit festgestelltem Vermittlungshemmnis |
| Arbeitnehmer ab 55 Jahren (§ 89 Abs. 3 SGB III) | bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Entgelts | bis zu 36 Monate | Förderbeginn muss bis 31.12.2028 erfolgen |
| Schwerbehinderung (§ 90 Abs. 1 SGB III) | bis zu 70 %, Absenkung um 10 Prozentpunkte pro Jahr ab dem 13. Monat | bis zu 24 Monate | Mindestförderung 30 % |
| Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 90 Abs. 2 SGB III) | bis zu 70 %, Staffelung ab dem 25. Monat | bis zu 60 Monate, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate | Zusätzliche Voraussetzungen, altersabhängig |
Warum der 31. Dezember 2028 ein wichtiges Datum für die Personalplanung ist
Die verlängerte 36-Monats-Förderung für Beschäftigte ab 55 Jahren ist gesetzlich befristet: Die Förderung muss bis zum 31. Dezember 2028 begonnen haben. Wer eine Einstellung mit dieser Förderoption plant, sollte den Antrag entsprechend frühzeitig vorbereiten. Ob die Frist verlängert wird, ist derzeit offen – die aktuelle Gesetzeslage sollte vor jeder Planung erneut geprüft werden, da sich Regelungen ändern können.
Für Unternehmen, die mittelfristig mehrere Stellen mit erfahrenen Fachkräften besetzen möchten, kann es sich lohnen, die Personalplanung für die kommenden Jahre mit dieser Frist abzugleichen – ohne dass daraus ein pauschaler Handlungsdruck für jede einzelne Einstellung abgeleitet werden sollte.
Antrag und Ablauf: Was Arbeitgeber beachten sollten
Der Eingliederungszuschuss wird grundsätzlich vor Beginn der Beschäftigung beantragt (§ 324 Abs. 1 SGB III) – eine rückwirkende Bewilligung für bereits laufende Arbeitsverhältnisse ist in der Regel nicht möglich. Zuständig ist je nach Status der eingestellten Person die örtliche Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.
- Antrag grundsätzlich vor Vertragsbeginn bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter stellen
- Die individuelle Minderleistung und das vorliegende Vermittlungshemmnis nachvollziehbar darstellen
- Prüfen, ob die eingestellte Person in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate im selben Betrieb beschäftigt war – dies kann eine erneute Förderung ausschließen
- Die Bewilligungsentscheidung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters abwarten, bevor die Förderung fest eingeplant wird
- Unterlagen zur Nachbeschäftigungspflicht und möglichen Rückzahlung sorgfältig aufbewahren
Nachbeschäftigungspflicht und Rückzahlung bei der 36-Monats-Förderung
Eine Besonderheit, die in der Praxis häufig zu Rückfragen führt: Auch wenn die Förderung bei Beschäftigten ab 55 Jahren bis zu 36 Monate laufen kann, ist die sogenannte Nachbeschäftigungspflicht nach § 92 SGB III grundsätzlich auf höchstens zwölf Monate begrenzt. Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Nachbeschäftigungsfrist durch Kündigung des Arbeitgebers, kann eine Rückzahlungspflicht entstehen – in der Regel bis zu 50 Prozent des gewährten Zuschusses, begrenzt auf die Förderung der letzten zwölf Monate.
Wichtige Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht bestehen unter anderem bei verhaltensbedingter Kündigung durch den Arbeitnehmer, dringenden betrieblichen Erfordernissen, Eigenkündigung der beschäftigten Person, Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei schwerer Behinderung. Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Häufige Fehler beim Eingliederungszuschuss für ältere Beschäftigte
- Den Vertrag bereits unterschreiben, bevor der Antrag gestellt und über ihn entschieden wurde
- Davon ausgehen, dass die Förderung ab 55 automatisch und in voller Höhe bewilligt wird
- Die Nachbeschäftigungsfrist mit der vollen Förderdauer von 36 Monaten verwechseln
- Eine bereits zuvor im Betrieb beschäftigte Person erneut einstellen, ohne die Vier-Jahres-Regel zu prüfen
- Die Frist zum 31. Dezember 2028 bei der langfristigen Personalplanung außer Acht lassen
Zahlen und Fakten
Häufig gestellte Fragen zum Eingliederungszuschuss ab 55
Erhalte ich den Eingliederungszuschuss automatisch, sobald die eingestellte Person 55 Jahre oder älter ist?
Kann ich den Antrag stellen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aktuell noch beschäftigt ist?
Was passiert, wenn ich die geförderte Person nach 15 Monaten kündigen muss?
Lässt sich der Eingliederungszuschuss mit anderen Förderprogrammen kombinieren?
Was passiert nach dem 31. Dezember 2028 mit der 36-Monats-Regelung?
Ob und in welcher Höhe der Eingliederungszuschuss für eine geplante Einstellung infrage kommt, hängt immer von der individuellen Situation Ihres Unternehmens und der jeweiligen Bewerberin oder des Bewerbers ab. Wenn Sie verstehen möchten, wie sich Förderinstrumente wie der Eingliederungszuschuss sinnvoll in Ihre Personalstrategie einbinden lassen, oder Sie gerade ein Unternehmen in Deutschland aufbauen und Ihre erste Fachkraft einstellen möchten, können ein persönliches Beratungsgespräch oder eines unserer Bildungsprogramme bei der Vitavia Business School ein guter nächster Schritt sein. Gemeinsam ordnen wir Ihre konkrete Situation ein und helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden.
Beratungstermin anfragenRechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung im Rahmen der Vitavia Business School und stellt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Er ersetzt keine verbindliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit, des zuständigen Jobcenters oder einer qualifizierten Fachperson (z. B. Steuerberaterin, Rechtsanwalt). Angaben zu Fördersätzen, Fristen und Voraussetzungen beruhen auf dem Stand der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbaren öffentlichen Quellen; Gesetzeslage und Verwaltungspraxis können sich ändern. Jede unternehmerische Situation ist individuell verschieden. Vor wichtigen personellen oder finanziellen Entscheidungen empfiehlt es sich, die aktuellen Voraussetzungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter zu prüfen und bei Bedarf eine qualifizierte Fachperson zu konsultieren Weitere Angaben: Impressum und Datenschutz.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Eingliederungszuschuss – bmas.de
- §§ 88–92 SGB III, § 324 SGB III – sozialgesetzbuch-sgb.de
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zum Eingliederungszuschuss
- Statistisches Bundesamt (Destatis): Erwerbstätigkeit – Fachkräfte im Fokus
- Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln): Babyboomer in Rente – bis 2036 fehlen 4,3 Millionen Arbeitskräfte (Pressemitteilung, 15.06.2026)
- IAB-Forum: Eingliederungszuschüsse für Arbeitslose wirken als Sprungbrett in den allgemeinen Arbeitsmarkt







