Wer als Unternehmer:in Personal einstellt, das aufgrund persönlicher Umstände schwerer vermittelbar ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Dieser Beitrag erklärt, wie der Eingliederungszuschuss funktioniert, wer ihn beantragen kann und worauf Arbeitgeber bei Antrag, Höhe und Nachbeschäftigungspflicht achten sollten.
Was ist der Eingliederungszuschuss?
Der Eingliederungszuschuss (EGZ) ist eine Förderleistung der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise der Jobcenter, die sich an Arbeitgeber richtet – nicht an Arbeitnehmer:innen direkt. Rechtsgrundlage sind die §§ 88 bis 92 SGB III sowie, für Beziehende von Bürgergeld, § 16 SGB II in Verbindung mit den genannten Vorschriften.
Der Grundgedanke: Wird eine Person eingestellt, deren Vermittlung aus in der Person liegenden Gründen erschwert ist – etwa wegen gesundheitlicher Einschränkungen, längerer Arbeitslosigkeit oder fehlender Berufserfahrung –, kann die Arbeitsleistung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geringer ausfallen als bei einer regulären Einarbeitung üblich. Der Zuschuss gleicht diese sogenannte Minderleistung teilweise aus und soll damit die Einstellung erleichtern, ohne dass die betroffene Person zu einem geringeren Gehalt beschäftigt wird.
Der Eingliederungszuschuss ist eine sogenannte Ermessensleistung: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung – nicht jedoch automatisch auf Bewilligung in einer bestimmten Höhe. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall über Ob, Höhe und Dauer der Förderung.
Wer kann den Eingliederungszuschuss beantragen?
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber – vom Einzelunternehmen bis zur GmbH –, die eine Person aus dem im Gesetz beschriebenen förderfähigen Personenkreis in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis einstellen. Der Antrag muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden, da eine rückwirkende Förderung in der Regel ausgeschlossen ist.
- Dauer oder Häufigkeit vorangegangener Arbeitslosigkeit
- Gesundheitliche Einschränkungen, die (noch) keine volle Leistungsfähigkeit zulassen
- Fehlende oder lange zurückliegende Berufserfahrung
- Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, zum Beispiel durch Familienzeiten
- Eingeschränkte Deutschkenntnisse
Nicht förderfähig ist eine Einarbeitung, die ohnehin für jede neu eingestellte Person in der jeweiligen Position üblich wäre – etwa eine kurze Einweisung für eine Helfertätigkeit. Ebenso wenig kann die Förderung genutzt werden, um allgemeinen Fachkräftebedarf zu decken oder zusätzliche Stellen ohne besonderen Einarbeitungsbedarf zu schaffen.
Wie hoch ist der Zuschuss und wie lange wird er gezahlt?
Höhe und Dauer richten sich nach dem Ausmaß der Minderleistung und den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die folgende Tabelle zeigt die im Gesetz vorgesehenen Rahmenwerte – die tatsächliche Bewilligung kann im Einzelfall davon abweichen.
| Personengruppe | Förderhöhe (vom berücksichtigten Arbeitsentgelt) | Förderdauer |
|---|---|---|
| Regelfall (§ 89 SGB III) | bis zu 50 % | bis zu 12 Monate |
| Arbeitnehmer:innen ab 55 Jahren | bis zu 50 % | bis zu 36 Monate (Förderbeginn bis 31.12.2028) |
| Menschen mit Behinderung (§ 90 Abs. 1 SGB III) | bis zu 70 %, ab dem 13. Monat jährlich −10 Prozentpunkte (min. 30 %) | bis zu 24 Monate |
| Schwerbehinderte Menschen mit besonderen Schwierigkeiten (§ 90 Abs. 2 SGB III) | bis zu 70 %, ab dem 25. Monat jährlich −10 Prozentpunkte (min. 30 %) | bis zu 60 Monate, ab 55 Jahren bis zu 96 Monate |
Berechnungsgrundlage ist das tatsächlich regelmäßig gezahlte, sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis zur jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein an den Arbeitgeber.
In der Praxis wird der Eingliederungszuschuss selten in maximaler Höhe und für die maximale Dauer bewilligt – die Agentur für Arbeit orientiert sich am tatsächlichen Einarbeitungsbedarf im konkreten Betrieb.
Antrag stellen: So läuft das Verfahren ab
- Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit oder zum Jobcenter aufnehmen, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt
- Förderfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers klären (Registrierung als arbeitsuchend, Vermittlungshemmnisse)
- Formlosen oder schriftlichen Förderantrag rechtzeitig vor Vertragsbeginn stellen und dies dokumentieren
- Nach Zusage: Arbeitsvertrag abschließen und der Agentur beziehungsweise dem Jobcenter vorlegen
- Bewilligungsbescheid abwarten, bevor mit der eigentlichen Beschäftigung begonnen wird
- Nachbeschäftigungsfrist und Mitteilungspflichten während der Förderdauer im Blick behalten
Ein Antrag nach Beschäftigungsbeginn wird in aller Regel abgelehnt. Auch eine erneute Förderung für dieselbe Person beim selben Arbeitgeber ist ausgeschlossen, wenn diese Person dort in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate beschäftigt war – von begrenzten Ausnahmen für schwerbehinderte Menschen abgesehen. Ebenso kann die Förderung versagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein vorheriges Arbeitsverhältnis gezielt beendet wurde, um den Zuschuss zu erhalten.
Nachbeschäftigungspflicht und Rückzahlung
Nach Ende des Förderzeitraums besteht in der Regel eine Nachbeschäftigungspflicht in gleicher Länge wie die Förderdauer, begrenzt auf maximal zwölf Monate. Wird das Arbeitsverhältnis während der Förderung oder in der Nachbeschäftigungszeit beendet, kann eine teilweise Rückzahlungspflicht entstehen.
- Kündigung aus einem Grund, der im Verhalten der beschäftigten Person liegt
- Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
- Beendigung auf Wunsch der beschäftigten Person, ohne dass der Arbeitgeber dies zu vertreten hat
- Erreichen der Regelaltersgrenze
- Förderung eines schwerbehinderten Menschen
Die Rückzahlung ist zudem der Höhe nach begrenzt: maximal die Hälfte des gewährten Zuschusses und nicht mehr, als in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung tatsächlich ausgezahlt wurde.
Zahlen und Fakten zum Eingliederungszuschuss
Laut Auswertungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) erzielten geförderte Personen im Schnitt bessere und stabilere Beschäftigungsverläufe als vergleichbare Personen ohne Förderung. Gleichzeitig weist das IAB darauf hin, dass eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall wichtig ist, um sogenannte Mitnahmeeffekte zu vermeiden – also Fälle, in denen eine Einstellung ohnehin auch ohne Förderung erfolgt wäre.
Eingliederungszuschuss im Vergleich zu anderen Förderinstrumenten
Für Unternehmen, die Personal aufbauen, ist der Eingliederungszuschuss nur eines von mehreren Instrumenten der Arbeitsförderung. Je nach Ausgangslage der einzustellenden Person kommen unter anderem auch das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) für Bürgergeld-Beziehende bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder spezifische Förderungen für schwerbehinderte Menschen über das Integrationsamt infrage. Welches Instrument passt, hängt von der individuellen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers sowie den betrieblichen Rahmenbedingungen ab und sollte im Einzelfall mit der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter geklärt werden.
Häufig gestellte Fragen zum Eingliederungszuschuss
Kann der Eingliederungszuschuss auch bei einer Neugründung genutzt werden?
Gilt der Zuschuss auch für Minijobs oder Teilzeitstellen?
Muss der Zuschuss versteuert werden?
Was passiert, wenn die geförderte Person selbst kündigt?
Förderprogramme wie der Eingliederungszuschuss können die Personalkosten beim Aufbau eines Teams spürbar entlasten – vorausgesetzt, Antrag, Fristen und Nachbeschäftigungspflicht werden korrekt gehandhabt. Wenn Sie herausfinden möchten, wie diese Regelungen auf Ihre konkrete unternehmerische Situation zutreffen, oder wenn Sie gerade ein Unternehmen in Deutschland gründen oder ausbauen, buchen Sie gerne eine persönliche Beratung oder nehmen Sie an einem unserer Bildungsprogramme der Vitavia Business School teil. Gemeinsam lässt sich analysieren, welche Fördermöglichkeiten zu Ihrem Vorhaben passen und wie sich kostspielige Fehler vermeiden lassen.
Beratungstermin anfragenRechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und der Bildung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Gesetzliche Regelungen, Verwaltungspraxis und die in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit konkretisierten Details können sich ändern und im Einzelfall abweichend angewendet werden. Jede unternehmerische und persönliche Situation ist unterschiedlich; ein pauschaler Anspruch auf Förderung lässt sich aus diesem Artikel nicht ableiten. Vor der Anwendung der beschriebenen Ansätze wird empfohlen, die aktuellen Anforderungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit, dem zuständigen Jobcenter oder anderen offiziellen Stellen zu prüfen beziehungsweise sich an eine qualifizierte Fachperson – etwa eine Steuerberaterin, einen Rechtsanwalt oder eine spezialisierte Beratungsstelle – zu wenden, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Weitere Angaben: Impressum und Datenschutz.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Eingliederungszuschuss zur Förderung der Arbeitsaufnahme – arbeitsagentur.de
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zum Eingliederungszuschuss (§§ 88–92 SGB III)
- Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), §§ 88–92 – Eingliederungszuschuss
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), § 16 – Leistungen zur Eingliederung in Erwerbstätigkeit
- IAB-Forum: Eingliederungszuschüsse für Arbeitslose wirken als Sprungbrett in den allgemeinen Arbeitsmarkt







