Wohngeld gilt vielen als Leistung für Rentner:innen und Familien – dabei kann der staatliche Mietzuschuss gerade in der Gründungsphase eine wichtige Lücke schließen, wenn das Einkommen aus der Selbstständigkeit noch schwankt oder niedrig ist. Dieser Artikel erklärt, wie Wohngeld funktioniert, wer als Selbstständige:r infrage kommt und worauf es bei der Einkommensberechnung ankommt.
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten. Es existiert in zwei Formen: als Mietzuschuss für Mieter:innen und als Lastenzuschuss für Menschen, die selbst genutztes Wohneigentum finanzieren. Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz (WoGG). Die Leistung richtet sich an Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen und wird von der örtlichen Wohngeldbehörde – meist beim Kreis oder bei der Stadtverwaltung – bewilligt.
Wohngeld ist keine Fürsorgeleistung wie Bürgergeld bzw. das seit 1. Juli 2026 geltende Grundsicherungsgeld. Es setzt voraus, dass der Haushalt sein Existenzminimum grundsätzlich selbst erwirtschaftet, aber durch die Wohnkosten zusätzlich entlastet werden soll. Diese Abgrenzung ist gerade für Gründer:innen mit unregelmäßigem Einkommen relevant.
Wer kann als Selbstständige:r Wohngeld beziehen?
Grundsätzlich kommen für Wohngeld unter anderem infrage: Mieter:innen und Wohneigentümer:innen mit niedrigem Einkommen, Angestellte im Niedriglohnbereich, Familien und Alleinerziehende, Rentner:innen mit kleiner Rente sowie Studierende ohne BAföG-Anspruch. Ausdrücklich eingeschlossen sind auch Selbstständige und Gründer:innen, deren Gewinn aus der Tätigkeit die Lebenshaltungs- und Wohnkosten nicht vollständig deckt. Eine feste Einkommensgrenze gibt es nicht – die Berechnung hängt von Haushaltsgröße, Miete und Gesamteinkommen ab und lässt sich vorab über den offiziellen Wohngeldrechner der jeweiligen Landesbehörde grob einschätzen.
Wer Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe nach SGB II/XII bezieht, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen – weil diese Leistungen bereits einen Anteil für die Unterkunftskosten enthalten. In sogenannten Mischhaushalten, in denen nur ein Teil der Haushaltsmitglieder solche Leistungen erhält, wird die Berechnung anteilig nur für die übrigen, wohngeldberechtigten Personen vorgenommen. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, sollte bei der zuständigen Wohngeldbehörde geklärt werden.
Für Gründer:innen, die zuvor Gründungszuschuss (aus Arbeitslosengeld I) oder Einstiegsgeld (aus Bürgergeld/Grundsicherungsgeld nach § 16b SGB II) bezogen haben oder beziehen, gilt keine automatische Ausschlussregel wie bei Bürgergeld – da diese Leistungen die Wohnkosten nicht pauschal mit abdecken. Ob ein Wohngeldanspruch daneben besteht, hängt vom tatsächlichen Gesamteinkommen im jeweiligen Bewilligungszeitraum ab.
| Leistung | Für wen | Deckt Wohnkosten ab? | Kombinierbar mit Wohngeld? |
|---|---|---|---|
| Bürgergeld / Grundsicherungsgeld (SGB II) | Erwerbsfähige mit Leistungsanspruch | Ja, inkl. Kosten der Unterkunft | Nein – § 7 WoGG |
| Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) | Gründer:innen aus dem Bürgergeld-Bezug | Indirekt über den Grundsicherungsbezug | In der Regel nein, solange Grundsicherung läuft |
| Gründungszuschuss (§§ 93 f. SGB III) | Gründer:innen aus Arbeitslosengeld I | Nein, pauschaler Zuschuss | Möglich, wenn Gesamteinkommen niedrig genug ist |
| Wohngeld (Mietzuschuss/Lastenzuschuss) | Haushalte mit niedrigem/mittlerem Einkommen, inkl. Selbstständige | Ja, gezielt für Wohnkosten | – |
Wohngeld-Plus-Reform: Stand 2026
Seit 1. Januar 2023 gilt die Wohngeld-Plus-Reform, die den Kreis der Berechtigten deutlich erweitert hat. Zum 1. Januar 2025 wurden die Beträge im Rahmen der regulären, alle zwei Jahre stattfindenden Dynamisierung angepasst. Für den Regelfall gelten diese Werte auch 2026 unverändert fort; die nächste turnusmäßige Anpassung ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen.
Die Reform besteht aus drei Bausteinen: einer generellen Anpassung der Berechnungsformel, einer dauerhaften Heizkostenkomponente als Ausgleich für gestiegene Energiepreise sowie einer Klimakomponente, die den Mietenhöchstbetrag für energetisch sanierte oder neu errichtete Wohnungen anhebt. Die genaue Höhe hängt von Haushaltsgröße, Mietstufe der Gemeinde und individuellem Einkommen ab und wird am zuverlässigsten über den offiziellen Wohngeldrechner ermittelt.
Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der ab 2027 unter anderem eine Aussetzung der Dynamisierung sowie eine Halbierung der Heizkostenkomponente vorsieht. Nach Angaben aus dem Gesetzgebungsverfahren könnte dies dazu führen, dass ein Teil der aktuell berechtigten Haushalte den Anspruch verliert. Der Entwurf befindet sich im parlamentarischen Verfahren und ist noch nicht geltendes Recht – Gründer:innen, die ihre Finanzplanung auf Wohngeld stützen, sollten den weiteren Verlauf über die Seiten des BMWSB oder der zuständigen Behörde beobachten.
Wie wird die Höhe des Wohngeldes berechnet?
In die Berechnung fließen im Wesentlichen drei Faktoren ein: die Zahl der zum Haushalt zählenden Personen, die zu berücksichtigende Bruttokaltmiete beziehungsweise Belastung bei Wohneigentum, und das anzurechnende Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der Einkommensermittlung außen vor. Von der Miete wird höchstens der gesetzlich festgelegte Miethöchstbetrag der jeweiligen Mietstufe berücksichtigt.
- Haushaltsgröße (Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen)
- Bruttokaltmiete bzw. Belastung, gedeckelt auf den Miethöchstbetrag der Mietstufe
- Gesamteinkommen nach § 14 WoGG, bereinigt um gesetzliche Abzüge und Freibeträge
- Heizkosten- und Klimakomponente als pauschale Zuschläge
Besonderheit für Selbstständige: Einkommen richtig einschätzen
Für abhängig Beschäftigte lässt sich das Einkommen meist anhand von Gehaltsabrechnungen klar belegen. Bei Selbstständigen und Gründer:innen ist das anders: Maßgeblich ist nach § 15 WoGG das voraussichtliche Einkommen im kommenden Bewilligungszeitraum, nicht allein die Zahlen aus dem letzten Steuerbescheid. Zählt wird dabei der Gewinn nach steuerrechtlichen Grundsätzen (§§ 2, 4 EStG), nicht der Umsatz – betriebliche Ausgaben mindern das anzurechnende Einkommen, private Lebenshaltungskosten oder Kreditraten dagegen nicht.
Bei schwankenden oder saisonalen Einnahmen wird in der Praxis meist der gesamte Bewilligungszeitraum von in der Regel zwölf Monaten betrachtet: Schwächere und stärkere Monate gleichen sich rechnerisch aus. Wer nur die umsatzschwachen Monate vorlegt, riskiert eine unvollständige und damit fehleranfällige Einschätzung durch die Behörde.
- Letzter Einkommensteuerbescheid als historische Referenz
- Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. Gewinnprognose für den Bewilligungszeitraum
- Verträge, Rechnungen oder Auftragsbestätigungen als Beleg erwarteter Einnahmen
- Nachweise zu betrieblichen Ausgaben
- Angaben zu Rücklagen oder Darlehen, falls der laufende Gewinn gering ausfällt
Weil eine verlässliche Prognose bei jungen Unternehmen oft schwerfällt, sieht § 26a WoGG die Möglichkeit einer vorläufigen Bewilligung vor: Das Wohngeld wird zunächst auf Basis von Schätzwerten gezahlt, die endgültige Berechnung erfolgt später anhand der tatsächlichen Zahlen. Weicht das tatsächliche Einkommen deutlich vom geschätzten Wert ab, kann dies zu einer Nachzahlung oder zu einer Rückforderung zu viel gezahlter Beträge führen. Einkommenssteigerungen sind der Behörde nach § 27 WoGG mitzuteilen; wird diese Mitteilungspflicht verletzt, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Reine Privatentnahmen aus dem Betriebsvermögen gelten dabei laut verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht automatisch als zusätzliches Einkommen, sofern sie lediglich bereits erwirtschaftetes Vermögen umschichten.
Wohngeld beantragen: So läuft der Prozess in der Regel ab
Der Antrag wird bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt, meist beim Landkreis oder bei der Stadtverwaltung; in vielen Bundesländern ist mittlerweile auch eine Online-Antragstellung möglich. Die folgenden Schritte beschreiben den typischen Ablauf – das konkrete Vorgehen kann je nach Bundesland und individueller Situation abweichen.
- Zuständige Wohngeldbehörde am Wohnort ermitteln und, falls verfügbar, den Online-Wohngeldrechner zur ersten Einschätzung nutzen.
- Antragsformular ausfüllen und Nachweise zu Einkommen, Miete und Haushaltsgröße zusammenstellen.
- Bei selbstständiger Tätigkeit zusätzlich eine Gewinnprognose für den Bewilligungszeitraum beifügen.
- Antrag einreichen – Wohngeld wird in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, eine rückwirkende Zahlung für davorliegende Monate ist regelmäßig nicht vorgesehen.
- Bewilligungsbescheid abwarten, üblicherweise befristet auf zwölf Monate, danach ist ein Weiterleitungsantrag erforderlich.
Häufige Fehler von Gründer:innen beim Wohngeld
- Wohngeld wird fälschlich mit Bürgergeld/Grundsicherungsgeld gleichgesetzt und deshalb gar nicht erst beantragt.
- Nur umsatzschwache Monate werden als Nachweis vorgelegt, statt eine Prognose über den gesamten Bewilligungszeitraum abzugeben.
- Einkommenssteigerungen werden der Behörde nicht rechtzeitig gemeldet, obwohl eine Mitteilungspflicht besteht.
- Bei Mischhaushalten wird übersehen, dass nur der wohngeldberechtigte Teil des Haushalts in die Berechnung einfließt.
- Der Antrag auf Weiterbewilligung wird erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt, wodurch eine Zahlungslücke entsteht.
Häufig gestellte Fragen
Können Existenzgründer:innen im ersten Jahr Wohngeld erhalten?
Zählt der Umsatz oder der Gewinn für die Einkommensberechnung?
Kann Wohngeld zusammen mit Gründungszuschuss bezogen werden?
Wie lange gilt ein Wohngeldbescheid?
Ändert sich Wohngeld 2027?
Wohngeld, Gründungszuschuss, Einstiegsgeld – welche Kombination in Ihrer konkreten Situation infrage kommt, hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Wenn Sie verstehen möchten, wie diese Fördermöglichkeiten in Ihrer Gründungsphase zusammenspielen, oder eine Existenzgründung in Deutschland planen, können Sie eine persönliche Beratung buchen oder an einem unserer Bildungsprogramme der Vitavia Business School teilnehmen. Gemeinsam lässt sich Ihre Situation analysieren und lassen sich kostspielige Fehler vermeiden.
Beratungstermin anfragenRechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungspraxis – insbesondere zum Wohngeld – können sich ändern; die hier genannten Beträge, Fristen und Verfahrensschritte beruhen auf dem Stand der zum Redaktionsschluss verfügbaren Quellen und können im Einzelfall abweichen. Jede persönliche Situation ist unterschiedlich. Vor wichtigen Entscheidungen wird empfohlen, aktuelle Angaben bei der zuständigen Wohngeldbehörde zu prüfen und bei Bedarf eine qualifizierte Fachperson zu konsultieren. Weitere Angaben: Impressum und Datenschutz.
Quellen
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB): Wohngeld-Plus – bmwsb.bund.de
- Wohngeldgesetz (WoGG), §§ 7, 12, 14, 15, 17, 19, 26a, 27, 37 – gesetze-im-internet.de
- BMWSB: Referentenentwurf zur Wohngeldnovelle 2026 (Stand Juni/Juli 2026)
- Bundesagentur für Arbeit: Gründungszuschuss, Einstiegsgeld – arbeitsagentur.de
- wohngeld.org: Übersicht Wohngeldgesetz und Haushaltsmitglieder







