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Erfahrene Fachkraft im Gespräch mit einer Personalverantwortlichen im Büro

Deutschland altert schneller, als neue Fachkräfte nachrücken – und gleichzeitig tun sich viele Unternehmen schwer, Bewerberinnen und Bewerber ab 55 einzustellen. Der Eingliederungszuschuss kann diesen Widerspruch auflösen: Für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Förderdauer von bis zu 36 statt der üblichen 12 Monate möglich. Wie die Regelung funktioniert, welche Fristen gelten und worauf Arbeitgeber achten sollten.

Erfahrene Fachkraft im Gespräch mit einer Personalverantwortlichen im Büro

Warum ältere Fachkräfte für Unternehmen jetzt wichtiger werden

Der demografische Wandel ist in vielen Branchen längst keine abstrakte Zukunftsfrage mehr, sondern gelebter Alltag. Nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) könnten Deutschland bis zum Jahr 2036 rund 4,3 Millionen Arbeitskräfte fehlen, weil geburtenstarke Jahrgänge in Rente gehen und deutlich weniger junge Menschen nachrücken. IW-Ökonom Holger Schäfer bringt es auf den Punkt: Deutschland stehe nicht vor dem demografischen Wandel – das Land befinde sich bereits mittendrin.

Gleichzeitig zeigt sich, wie stark ältere Beschäftigte den Arbeitsmarkt bereits heute tragen: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts war 2025 gut jeder vierte Erwerbstätige in Deutschland (27 Prozent) 55 Jahre oder älter, in einzelnen Branchen wie Landwirtschaft oder Grundstücks- und Wohnungswesen sogar mehr als jeder Dritte. Trotzdem berichten Personalverantwortliche häufig von Vorbehalten gegenüber älteren Bewerberinnen und Bewerbern – etwa Sorgen um Belastbarkeit, Weiterbildungsbedarf oder die Restlaufzeit bis zur Rente.

Genau an dieser Stelle setzt der Eingliederungszuschuss an: Er soll Arbeitgebern einen Anreiz geben, Menschen einzustellen, deren Vermittlung aus unterschiedlichen Gründen erschwert ist – und speziell für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 55 sieht das Gesetz eine deutlich verlängerte Förderdauer vor.

Kurz erklärt

Der Eingliederungszuschuss ist ein Lohnkostenzuschuss der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters an den Arbeitgeber. Er soll eine vorübergehende Minderleistung ausgleichen, die durch individuelle Vermittlungshemmnisse der eingestellten Person entsteht – Alter kann dabei einer von mehreren relevanten Faktoren sein.

Was ist der Eingliederungszuschuss – und was ändert sich ab 55?

Rechtsgrundlage des Eingliederungszuschusses sind die §§ 88 bis 92 SGB III (bei Empfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld ergänzend § 16 SGB II). Der Zuschuss kompensiert für einen begrenzten Zeitraum die Minderleistung, die ein Arbeitsplatz gegenüber einer neu eingestellten Person mit Vermittlungshemmnissen aufweist – etwa aufgrund von Qualifikationslücken, gesundheitlichen Einschränkungen, längerer Erwerbslosigkeit oder Alter.

Im Regelfall beträgt die Förderung bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erlaubt § 89 Absatz 3 SGB III eine deutlich längere Förderdauer: bis zu 36 Monate, sofern die Förderung bis zum 31. Dezember 2028 begonnen hat. Der Fördersatz von bis zu 50 Prozent bleibt dabei grundsätzlich unverändert; entscheidend ist die verlängerte Laufzeit.

Wichtig für die Einordnung: Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Arbeitgeber haben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters – nicht jedoch automatisch auf eine bestimmte Förderhöhe oder -dauer. Ob und in welchem Umfang gefördert wird, hängt von der individuellen Prüfung des Einzelfalls ab.

Personalverantwortliche im Vorstellungsgespräch mit einer älteren Bewerberin

Wer zählt zur Zielgruppe? Alter als ein Faktor unter mehreren

Das Erreichen der Altersgrenze von 55 Jahren allein begründet noch keinen Anspruch auf die verlängerte Förderdauer. Entscheidend ist, dass die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im konkreten Fall ein Vermittlungshemmnis feststellt, das eine Minderleistung erwarten lässt. In der Praxis treten bei älteren Bewerberinnen und Bewerbern häufig mehrere Faktoren gemeinsam auf.

Typische Vermittlungshemmnisse bei älteren Beschäftigten
  • Längere oder wiederholte Phasen der Arbeitslosigkeit
  • Veraltete oder nicht mehr nachgefragte Qualifikationen im bisherigen Berufsfeld
  • Gesundheitliche Einschränkungen ohne formale Schwerbehinderung
  • Längere Erwerbsunterbrechung, etwa durch Pflege von Angehörigen
  • Eingeschränkte Mobilität oder ein enger regionaler Suchradius

Für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung gelten eigene, teils großzügigere Regelungen nach § 90 SGB III, die unabhängig von der Altersgrenze greifen können. Beide Fördertatbestände lassen sich nicht kombinieren, sondern die Agentur für Arbeit prüft, welche Regelung im Einzelfall einschlägig ist.

Höhe und Dauer im Vergleich: Regelfall, Ü55 und Schwerbehinderung

Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die reguläre Förderung von der verlängerten Förderung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie von der Förderung bei Schwerbehinderung unterscheidet. Die tatsächliche Förderhöhe im Einzelfall kann davon abweichen, da sie von der individuell festgestellten Minderleistung abhängt.

Team bespricht Personalplanung am Konferenztisch
FallgruppeFörderhöheFörderdauerBesonderheit
Regelfall (§ 89 Abs. 1 SGB III)bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Entgeltsbis zu 12 MonateFür alle Altersgruppen mit festgestelltem Vermittlungshemmnis
Arbeitnehmer ab 55 Jahren (§ 89 Abs. 3 SGB III)bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Entgeltsbis zu 36 MonateFörderbeginn muss bis 31.12.2028 erfolgen
Schwerbehinderung (§ 90 Abs. 1 SGB III)bis zu 70 %, Absenkung um 10 Prozentpunkte pro Jahr ab dem 13. Monatbis zu 24 MonateMindestförderung 30 %
Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 90 Abs. 2 SGB III)bis zu 70 %, Staffelung ab dem 25. Monatbis zu 60 Monate, ab 55 Jahren bis zu 96 MonateZusätzliche Voraussetzungen, altersabhängig

Warum der 31. Dezember 2028 ein wichtiges Datum für die Personalplanung ist

Frist im Blick behalten

Die verlängerte 36-Monats-Förderung für Beschäftigte ab 55 Jahren ist gesetzlich befristet: Die Förderung muss bis zum 31. Dezember 2028 begonnen haben. Wer eine Einstellung mit dieser Förderoption plant, sollte den Antrag entsprechend frühzeitig vorbereiten. Ob die Frist verlängert wird, ist derzeit offen – die aktuelle Gesetzeslage sollte vor jeder Planung erneut geprüft werden, da sich Regelungen ändern können.

Für Unternehmen, die mittelfristig mehrere Stellen mit erfahrenen Fachkräften besetzen möchten, kann es sich lohnen, die Personalplanung für die kommenden Jahre mit dieser Frist abzugleichen – ohne dass daraus ein pauschaler Handlungsdruck für jede einzelne Einstellung abgeleitet werden sollte.

Antrag und Ablauf: Was Arbeitgeber beachten sollten

Der Eingliederungszuschuss wird grundsätzlich vor Beginn der Beschäftigung beantragt (§ 324 Abs. 1 SGB III) – eine rückwirkende Bewilligung für bereits laufende Arbeitsverhältnisse ist in der Regel nicht möglich. Zuständig ist je nach Status der eingestellten Person die örtliche Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Arbeitgeber und neue Mitarbeiterin besiegeln die Einstellung per Handschlag
  • Antrag grundsätzlich vor Vertragsbeginn bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter stellen
  • Die individuelle Minderleistung und das vorliegende Vermittlungshemmnis nachvollziehbar darstellen
  • Prüfen, ob die eingestellte Person in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate im selben Betrieb beschäftigt war – dies kann eine erneute Förderung ausschließen
  • Die Bewilligungsentscheidung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters abwarten, bevor die Förderung fest eingeplant wird
  • Unterlagen zur Nachbeschäftigungspflicht und möglichen Rückzahlung sorgfältig aufbewahren

Nachbeschäftigungspflicht und Rückzahlung bei der 36-Monats-Förderung

Eine Besonderheit, die in der Praxis häufig zu Rückfragen führt: Auch wenn die Förderung bei Beschäftigten ab 55 Jahren bis zu 36 Monate laufen kann, ist die sogenannte Nachbeschäftigungspflicht nach § 92 SGB III grundsätzlich auf höchstens zwölf Monate begrenzt. Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Nachbeschäftigungsfrist durch Kündigung des Arbeitgebers, kann eine Rückzahlungspflicht entstehen – in der Regel bis zu 50 Prozent des gewährten Zuschusses, begrenzt auf die Förderung der letzten zwölf Monate.

Wichtige Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht bestehen unter anderem bei verhaltensbedingter Kündigung durch den Arbeitnehmer, dringenden betrieblichen Erfordernissen, Eigenkündigung der beschäftigten Person, Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei schwerer Behinderung. Ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Häufige Fehler beim Eingliederungszuschuss für ältere Beschäftigte

Das sollten Arbeitgeber vermeiden
  • Den Vertrag bereits unterschreiben, bevor der Antrag gestellt und über ihn entschieden wurde
  • Davon ausgehen, dass die Förderung ab 55 automatisch und in voller Höhe bewilligt wird
  • Die Nachbeschäftigungsfrist mit der vollen Förderdauer von 36 Monaten verwechseln
  • Eine bereits zuvor im Betrieb beschäftigte Person erneut einstellen, ohne die Vier-Jahres-Regel zu prüfen
  • Die Frist zum 31. Dezember 2028 bei der langfristigen Personalplanung außer Acht lassen

Zahlen und Fakten

27 %der Erwerbstätigen in Deutschland waren 2025 bereits 55 Jahre oder älter (Destatis)
4,3 Mio.Arbeitskräfte könnten laut IW Köln bis 2036 demografisch bedingt fehlen
36 Monatemaximale Förderdauer für Beschäftigte ab 55 – dreimal so lange wie im Regelfall
31.12.2028Stichtag, bis zu dem die verlängerte Förderung begonnen haben muss
Generationenübergreifendes Team arbeitet gemeinsam im Büro

Häufig gestellte Fragen zum Eingliederungszuschuss ab 55

Erhalte ich den Eingliederungszuschuss automatisch, sobald die eingestellte Person 55 Jahre oder älter ist?
Nein. Das Alter allein begründet keinen automatischen Anspruch. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter prüft im Einzelfall, ob ein Vermittlungshemmnis mit entsprechender Minderleistung vorliegt, und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
Kann ich den Antrag stellen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aktuell noch beschäftigt ist?
In der Regel richtet sich die Förderung an Personen, deren Vermittlung erschwert ist, häufig im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit. Ob eine bestimmte Konstellation förderfähig ist, sollte vorab direkt mit der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter geklärt werden.
Was passiert, wenn ich die geförderte Person nach 15 Monaten kündigen muss?
Da die Nachbeschäftigungspflicht in der Regel auf zwölf Monate begrenzt ist, liegt eine Kündigung nach 15 Monaten außerhalb dieser Frist. Ob dennoch eine Rückzahlungspflicht entsteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte mit der zuständigen Stelle sowie idealerweise vorab rechtlich geprüft werden.
Lässt sich der Eingliederungszuschuss mit anderen Förderprogrammen kombinieren?
Je nach Programm sind Kombinationen grundsätzlich denkbar, unterliegen aber eigenen Voraussetzungen und Ausschlussregeln. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich; hier lohnt sich eine individuelle Beratung durch die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder eine fachkundige Stelle.
Was passiert nach dem 31. Dezember 2028 mit der 36-Monats-Regelung?
Der Gesetzgeber kann Fristen verlängern, unverändert lassen oder auslaufen lassen. Da dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststeht, sollte die aktuelle Gesetzeslage bei jeder konkreten Personalplanung erneut über die offiziellen Kanäle der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.
Förderchancen für Ihr Unternehmen richtig einschätzen

Ob und in welcher Höhe der Eingliederungszuschuss für eine geplante Einstellung infrage kommt, hängt immer von der individuellen Situation Ihres Unternehmens und der jeweiligen Bewerberin oder des Bewerbers ab. Wenn Sie verstehen möchten, wie sich Förderinstrumente wie der Eingliederungszuschuss sinnvoll in Ihre Personalstrategie einbinden lassen, oder Sie gerade ein Unternehmen in Deutschland aufbauen und Ihre erste Fachkraft einstellen möchten, können ein persönliches Beratungsgespräch oder eines unserer Bildungsprogramme bei der Vitavia Business School ein guter nächster Schritt sein. Gemeinsam ordnen wir Ihre konkrete Situation ein und helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden.

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Quellen